8. 8.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychiatrisch-therapeuti- sche Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung an. Der Beschuldigte beantragt, von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. Er begründet dies damit, dass es vorliegend an einer Anlasstat fehle (Berufungsbegründung, S. 12 f.).