7. War der Täter zur Zeit der Tat schuldunfähig, so können Massnahmen nach den Artikel 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme in solchen Fällen, in denen eine Bestrafung mangels Schuldfähigkeit ausser Betracht fällt, anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht, die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit.