5.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 261bis Abs. 1 lit. a StGB zu einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung begangen. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. 6. Gestützt auf das schlüssig und nachvollziehbar begründete forensische Gutachten steht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war (vgl. insbesondere Ergänzungsgutachten II, S. 2 [act. 81.29]).