Keinen entscheidenden Einfluss auf die Frage, ob die Grenze von strafbaren Vorbereitungshandlungen im konkreten Fall bereits überschritten war oder nicht, kann auch der Umstand haben, dass die Vorkehrungen des Beschuldigten teilweise seltsam anmuten, handelt es sich doch dabei um einen Umstand, der auf der Stufe der Schuldfähigkeit und nicht des Vorsatzes zu würdigen ist. Ungeachtet der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die strafbaren Vorbereitungshandlungen wissentlich und willentlich bzw. vorsätzlich begangen hat. Es kann insofern auf die vorstehenden Ausführungen zur Drohung verwiesen werden (E. 4.3.1).