Angesichts der Nähe der Handlungen zum Versuch und des hohen Konkretisierungsgrads der geplanten mehrfachen Tötung spielt es keine entscheidende Rolle, dass diese nicht von langer Hand und nicht besonders sorgfältig geplant waren, ebenso wenig, dass alle Vorkehrungen zeitlich relativ nahe zusammenlagen. Keinen entscheidenden Einfluss auf die Frage, ob die Grenze von strafbaren Vorbereitungshandlungen im konkreten Fall bereits überschritten war oder nicht, kann auch der Umstand haben, dass die Vorkehrungen des Beschuldigten teilweise seltsam anmuten, handelt es sich doch dabei um einen Umstand, der auf der Stufe der Schuldfähigkeit und nicht des Vorsatzes zu würdigen ist.