Er nahm denn auch nicht von sich aus von seinem Vorhaben Abstand, sondern wurde durch die Polizei an der Fortführung seines Plans gehindert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Delikt durch seine Vorkehrungen und seine Aussagen nach Ort, Zeit und Begehungsweise in weitreichender Weise konkretisiert hatte. Dadurch entstand im konkreten Fall objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen den einzelnen Vorkehren und einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung. - 16 -