teilt, er werde nun abrechnen und das Opfer sowie dessen Kinder umbringen, ist an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt. Der letzte entscheidende Schritt in das Tötungsdelikt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (vgl. dazu etwa BGE 117 IV 309 E. 1a), liegt unter diesen Umständen nahe. Mit anderen Worten war der Plan des Beschuldigten bereits so weit gediehen, dass angenommen werden musste, er werde ihn in Richtung Tatausführung weiterverfolgen. Er nahm denn auch nicht von sich aus von seinem Vorhaben Abstand, sondern wurde durch die Polizei an der Fortführung seines Plans gehindert.