Gegen diese Behauptung spricht einerseits der Umstand, dass der Beschuldigte von Anfang an ein Leintuch mitführte (vgl. act. 942, Frage 32), das er als Leichentuch verwenden wollte, und er den Filzschreiber, den er für die Beschriftung des Leintuchs benötigte, gemäss eigenen Angaben bereits zwischen Mannheim (DE) und Stuttgart (DE) kaufte (act. 941 f., Fragen 29 und 32), was darauf schliessen lässt, dass er schon bei seinem Aufbruch in Edingen-Neckarhausen (DE) den Plan hatte, seine Ehefrau und deren Kinder umzubringen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte diverse Handschuhe eingepackt hatte.