Er suchte sich bei der Einreise gezielt eine Grenzstelle aus, an der er keine Grenzbeamten erwartete (act. 940, Frage 20). Zwar lassen diese Vorkehrungen für sich allein noch keine eindeutige deliktische Bestimmung erkennen, eine solche ergibt sich jedoch aus den weiteren Tatumständen. Nicht zu glauben ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wenn er angibt, er habe - 15 -