5.4. Vorliegend traf der Beschuldigte eine Reihe von primär organisatorischen Vorkehren, die nach seiner Vorstellung von der Tat auf dem Weg zu dieser erforderlich waren. Er lieh sich ein Fahrzeug unter dem falschen Vorwand aus, dieses für einen kurzen Einkauf zu benötigen (act. 939, Frage 15). Mit diesem unternahm er sodann eine Autofahrt von rund 300 km, um an den Wohnort der Ehefrau und deren Kinder zu gelangen. Er suchte sich bei der Einreise gezielt eine Grenzstelle aus, an der er keine Grenzbeamten erwartete (act. 940, Frage 20).