Gleichzeitig soll eine Ausuferung der Strafbarkeit verhindert werden, weshalb eine Strafbarkeit nur bejaht wird, wenn sich das schwere Delikt im Rahmen hinreichend konkreter Vorkehrungen genügend abzeichnet (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2a). An diesen beiden gegenläufigen Zielen (ausreichender präventiver Rechtsgüterschutz und angemessene Eingrenzung der Strafbarkeit) hat sich auch die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob im Einzelfall planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen vorliegen, deren Art und Umfang zeigen, dass sich die beschuldigte Person angeschickt hat, ein im Katalog von Art. 260bis Abs. 1 StGB aufgeführtes Delikt zu begehen.