6P.173/2004 und 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1 m.H. auf Lehre und Praxis). Der Gesetzeszweck von Art. 260bis StGB besteht darin, die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorzuverlegen, um bei schweren Delikten möglichst frühzeitig eingreifen zu können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die schwerwiegenden Delikte geschehen sind (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV 309 E. 1c). Gleichzeitig soll eine Ausuferung der Strafbarkeit verhindert werden, weshalb eine Strafbarkeit nur bejaht wird, wenn sich das schwere Delikt im Rahmen hinreichend konkreter Vorkehrungen genügend abzeichnet (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2a).