Zudem müssen Art und Umfang der getroffenen Vorkehrungen darauf hindeuten, dass sich der Täter auf die Ausführung der Straftat vorbereitet, d.h. die Handlungen müssen ihrer Art und ihrem Umfang nach so beschaffen sein, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Täter den darin zum Ausdruck kommenden deliktischen Willen bis zur Ausführung der Straftat fortsetzen wird. Die Handlungen müssen nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (Urteile des 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1,