Dazu gehören insbesondere Handlungen, mit denen sich der Täter die praktischen Mittel zur Ausführung der Tat verschafft, z.B. das Beschaffen einer Waffe, und solche, mit denen er die Tat vorbereitet und ihren Ablauf gestaltet, z.B. das Auskundschaften von Örtlichkeiten. Zudem müssen Art und Umfang der getroffenen Vorkehrungen darauf hindeuten, dass sich der Täter auf die Ausführung der Straftat vorbereitet, d.h. die Handlungen müssen ihrer Art und ihrem Umfang nach so beschaffen sein, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Täter den darin zum Ausdruck kommenden deliktischen Willen bis zur Ausführung der Straftat fortsetzen wird.