den Verbrechensplan verweisen. Art. 260bis StGB nennt Anordnungen technischer oder organisatorischer Art. Dazu gehören insbesondere Handlungen, mit denen sich der Täter die praktischen Mittel zur Ausführung der Tat verschafft, z.B. das Beschaffen einer Waffe, und solche, mit denen er die Tat vorbereitet und ihren Ablauf gestaltet, z.B. das Auskundschaften von Örtlichkeiten.