Eine blosse Absicht oder vage Pläne stellen noch keine strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB dar. Es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt bzw. müssen diese Handlungen als Vorbereitungen im Rahmen eines durchdachten Vorhabens erscheinen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr «harmlos» sind, sondern auf - 14 -