Er habe in seiner Wahnvorstellung geglaubt, die Ehefrau durch seine Inszenierung beeindrucken und von einer Wiederaufnahme der Beziehung überzeugen zu können. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt versucht, den angeblichen Plan umzusetzen (Berufungsbegründung S. 9 ff.; vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers S. 3). 5.3. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB begeht eine strafbare Vorbereitungshandlung (unter anderem), wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB auszuführen.