5.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass die Voraussetzungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB erfüllt sind. Objektiv betrachtet lägen keine Vorbereitungshandlungen vor, zumal diese keine deliktische Bestimmung erkennen liessen. Es fehle auch an einer geplanten Handlungsreihenfolge im Hinblick auf eine Tötungshandlung. Es mangle auch an den subjektiven Voraussetzungen; dem Beschuldigten sei es in keiner Art und Weise darum gegangen, seine Ehefrau und deren Kinder zu töten. Er habe in seiner Wahnvorstellung geglaubt, die Ehefrau durch seine Inszenierung beeindrucken und von einer Wiederaufnahme der Beziehung überzeugen zu können.