diametralen Widerspruch zum Zugeständnis des Beschuldigten, wonach er B. habe Angst machen wollen mit der Aussage, er führe eine Waffe mit sich (act. 954, Frage 29). Sie lässt sich auch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass sich der Beschuldigte auf dem Leintuch auf Tony Montana (eine fiktive Figur und der Protagonist des Mafiafilms «Scarface»), der für Brutalität und Kaltblütigkeit steht (vgl. Wikipedia), bezog. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Drohung wissentlich und willentlich ausgesprochen hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 180 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.