Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Unter diesen Umständen zielt der Einwand, dem Beschuldigten sei es lediglich um einen symbolischen Akt gegangen, ins Leere. Unglaubhaft und realitätsfern ist auch die Behauptung, sein Auftritt im «Gangsterstyle» habe darauf abgezielt, der Ehefrau zu zeigen, dass er auch nett sei und ihr keine Angst mache (act. 951, Frage 14). Diese Behauptung steht denn auch im - 13 -