Gegen eine bloss symbolische Darbietung spricht ferner die physische Gewalt, die der Beschuldigten aufgewendet hat, indem er seine Ehefrau an den Haaren zog. Schliesslich konnte er auch aufgrund der Reaktion seiner Ehefrau, die nach dem Reissen an den Haaren weinen musste, nicht davon ausgehen, diese könnte in seinem Verhalten einen bloss symbolischen Akt erkennen, der das Ende ihrer Beziehung zum Ausdruck bringt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach dem Betreten der Wohnung seiner Ehefrau zumindest vorübergehend das Handy weggenommen hat (act. 963, Frage 22; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).