Als blosse Schutzbehauptung erscheint der Einwand des Beschuldigten, es sei ihm mit der Verwendung des Leintuchs darum gegangen, die allenfalls beendete Beziehung zu seiner Frau (und deren Kinder) zu beerdigen; er habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass seine Inszenierung falsch verstanden werden könnte (Berufungsbegründung S. 8; act. 942, Frage 33; act. 100 f., Frage 7).