Das alles setzt voraus, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war zu erfassen, was um ihn herum geschieht. Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügte, auch wenn seine psychische Krankheit Einfluss auf seine Handlungsmotive, die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns und das Steuerungsvermögen gehabt haben.