Autofahrt von Edingen-Neckarhausen (DE) nach S. (CH) unfallfrei zurückzulegen. Dabei war er fähig, den Weg auf einer Karte einzutragen (act. 948) und abzufahren und eine Route zu wählen, die über keine gebührenpflichtigen Strassen führt (act. 940, Frage 20). Unterwegs kaufte er zudem verschiedene Gegenstände ein, die der Umsetzung seines Tatplanes dienen sollten. Zudem beschriftete er das mitgeführte Leintuch mit den korrekten Namen der Ehefrau und deren Kinder und führte das richtige Datum an. Das alles setzt voraus, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war zu erfassen, was um ihn herum geschieht.