Das bedeutet indes nicht, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, seinen Handlungsentschluss auf der Grundlage von wahrgenommenen und vorgestellten Tatumständen in die Wirklichkeit umzusetzen. Vielmehr drängt sich aufgrund der Tatumstände der Schluss auf, dass der Beschuldigte trotz bipolarer Erkrankung kognitiv in der Lage war, die tatzeitaktuellen Umstände zu erfassen. So war er insbesondere in der Lage, eine rund 300 km lange - 12 -