Gemäss dem Gutachten ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infolge seiner bipolaren Erkrankung bei dannzumal manischer Episode zur Tatzeit aufgehoben waren (Gutachten, S. 25 [act. 74]; Ergänzungsgutachten I, S. 1 f. [act. 81.12 f.]; Ergänzungsgutachten II, S. 1 f. [act. 81.28 f.]). Das bedeutet indes nicht, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, seinen Handlungsentschluss auf der Grundlage von wahrgenommenen und vorgestellten Tatumständen in die Wirklichkeit umzusetzen.