4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte lässt den subjektiven Tatbestand bestreiten. Dieser sei aus der Sicht des Beschuldigten zu beurteilen, der unter dem Eindruck einer starken Manie gehandelt habe. Der Gutachter attestiere ihm denn auch eine schwere Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Leintuch habe er als Symbol für den Stand seiner Beziehung zu seiner Ehefrau verstanden. In der Manie sei er - 11 -