Die Drohungen sind zwar inhaltlich durchaus voneinander abgrenzbar, weisen aber einen engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang auf. Die Drohungen weisen teilweise iterativen und sukzessiven Charakter auf, beruhten aber mutmasslich auf ein- und demselben Willensentschluss, weshalb – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – von einer Handlungseinheit bzw. von einer einfachen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. zur iterativen und sukzessiven Tatbestandserfüllung auch ACKERMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 30 f. zu Art. 19 StGB). Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllt.