Damit hat der Beschuldigte B. mehrfach ausdrücklich und konkludent damit gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen. B. war in Panik und fühlte sich in nachvollziehbarer Weise und zumindest in Bezug auf Ihre Kinder in Angst und Schrecken versetzt, was nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck kam, dass sie zuerst die Tochter aus der Wohnung schleuste und mit ihrer Hilfe die Polizei verständigte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f. und 9).