Beziehung symbolisch habe beerdigen wollen (vgl. etwa act. 952, Fragen 16 ff.; act. 953, Frage 22; Berufungsbegründung Ziff. II/2.2). Den von B. beschriebenen äusseren Geschehensablauf bestreitet er damit aber nicht. Auf die Aussagen von B. ist abzustellen. 4. 4.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, begeht eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB.