Ebenso ist in Bezug auf die darauffolgenden Ereignisse in S. auf die konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B. am 13. Mai 2020 und 25. Juni 2020 bei der Polizei sowie am 28. März 2022 an der Berufungsverhandlung abzustellen. Es gibt keinen Anlass, die Aussagen von B. in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch unbestritten geblieben sind. Sie sagte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe sie beim Eintreten in die Wohnung mit einem Scheinwerfer geblendet, während er eine Kappe, einen Mundschutz, eine Sonnenbrille und Handschuhe getragen habe (act. 1002, Frage 23; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5; vgl. auch act. 963, Frage 22).