3.2. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben wird, grundsätzlich nicht. Aktenmässig erstellt und soweit ersichtlich unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 12. und dem 13. Mai 2020 mit einem ausgeliehenen -9-