461, 522 f.). Aus den dargelegten Gründen ist der Sistierungsantrag abzuweisen. 3. 3.1. Im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5).