Sie bietet weder für die Ehefrau noch für die Allgemeinheit denselben Schutz wie eine strafrechtliche Massnahme. Das gilt umso mehr, als sich Patienten mit bipolarer Erkrankung in einer manischen Phase regelmässig leistungsfähig, energiegeladen und euphorisch fühlen und der Auffassung sind, keine therapeutische Unterstützung zu benötigen. So verhielt es sich in der Vergangenheit auch beim Beschuldigten (vgl. act. 426, 500, 554). Entsprechend haben die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums Q. dem Beschuldigten in der manischen Phase vor der Tat auch mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsadhärenz zugeschrieben (act. 443, vgl. auch act. 461, 522 f.)