Ergänzungsgutachten II, S. 2 [act. 81.29]). Der Beschuldigte liess sich zwar nach seiner Haftentlassung in Deutschland zunächst stationär und danach ambulant behandeln, was positiv zu werten ist, eine freiwillige Behandlung kann indessen jederzeit wieder abgebrochen werden; sie vermag eine strafrechtliche Massnahme schon mangels Verbindlichkeit nicht zu ersetzen. Sie bietet weder für die Ehefrau noch für die Allgemeinheit denselben Schutz wie eine strafrechtliche Massnahme.