Daran ändert auch der Wunsch bzw. die Bereitschaft der Ehefrau nichts, den Beschuldigten bei der Genesung und Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Beschuldigte leidet an einer bipolaren affektiven Störung (ICD 10 F31; vgl. Gutachten, S. 13 [act. 62]), einer schwergradigen, chronischen, potenziell lebenslangen psychischen Erkrankung mit guter Behandelbarkeit (Gutachten, S. 21 und 23 [act. 70 und 72]). Legalprognostisch ist das Verhindern einer Manie von entscheidender Bedeutung (vgl. auch Gutachten, S. 23, 26 f. und 29 [act. 72, 75 f. und 78]; Ergänzungsgutachten II, S. 2 [act. 81.29]).