Eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens läge vorliegend aber auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Opfers an einer Stabilisierung und Verbesserung seiner Situation im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. c und Abs. 4 und 5 StGB. Liesse man in solchen Fällen eine Verfahrenssistierung zu, würde man das Opfer einem Rückfallrisiko aussetzen, das es mangels einer ausreichenden psychiatrischen Abklärung und therapeutischen Unterstützung des Beschuldigten nicht zu überblicken vermag. Daran ändert auch der Wunsch bzw. die Bereitschaft der Ehefrau nichts, den Beschuldigten bei der Genesung und Wiedereingliederung zu unterstützen.