449, 453, 492, 495, 500 f., 505, 522 f., 532). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Vermeidung von Rückfalltaten dasjenige der nahestehenden Person, dass die beschuldigte Person kein Strafverfahren über sich ergehen lassen und keine Sanktionen gewärtigen muss. Es bleibt im Verfahren nach Art. 374 ff. StPO schon aus diesem Grund kein Raum für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. -8-