StPO – formell auch kein Freispruch. Es geht mithin in diesem Verfahren nicht um die Strafbarkeit der betreffenden Person, sondern darum, sie zu bessern und die Allgemeinheit vor einer erhöhten Rückfallgefahr, die sich aus einer psychischen Störung ergibt, zu schützen. Anders als bei psychisch gesunden Tätern ist die Tat hier nicht oder zumindest nicht nur die Folge einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung, sondern (gerade auch) eine Folge der psychischen Störung, die sich grundsätzlich auch in Rückfalltaten zu Lasten von Opfern ausserhalb des sozialen Nahraums auswirken kann.