2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben, sondern hat dem Bezirksgericht Aarau am 14. Dezember 2020 einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO unterbreitet, weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann (BGE 147 IV 93). In einem solchen Verfahren erfolgt – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO – formell auch kein Freispruch.