Gemäss Abs. 2 kann die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung verpflichtet werden, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Abs. 3 umschreibt sodann verschiedene Konstellationen, in denen eine Sistierung nicht zulässig ist. Die Sistierung wird nach Abs. 4 auf sechs Monate befristet. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer dies bis zum Ablauf der Frist verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert. Andernfalls wird nach Abs. 5 die Einstellung des Verfahrens verfügt. -7-