2.2. Gemäss Art. 55a StGB in der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Fassung kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren unter anderen bei Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde (Abs. 1 lit. a), das Opfer darum ersucht (Abs. 1 lit. b) und die Sistierung geeignet erscheint, seine Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (Abs. 1 lit. c). Gemäss Abs. 2 kann die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung verpflichtet werden, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen.