1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt angefochten. Er beantragt im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf eine Massnahme, eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Rückgabe des eingezogenen Klappmessers. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind lediglich der Einzug und die Vernichtung des Leintuchs sowie die Rückgabe der Arbeitshandschuhe und (mutmasslich auch) des Akku-Handscheinwerfers (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).