3.9. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wies das Obergericht (in Besetzung ohne den Verfahrensleiter) das gegen den Verfahrensleiter gerichtete Ausstandsgesuch ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.10. Die Berufungsverhandlung fand am 28. März 2022 ohne den von der Teilnahme an der Verhandlung dispensierten Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: