3.6. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hielt der Verfahrensleiter fest, im vorliegenden Verfahren nach Art. 374 ff. StPO, in dem nicht über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens zu entscheiden sei, bleibe kein Raum für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. 3.7. In seiner vorgängigen Berufungsbegründung vom 30. September 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich den Ausstand des Verfahrensleiters. 3.8. In ihrer Berufungsantwort vom 28. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. -6-