1. Dem Antrag der Ehefrau des Beschuldigten sei stattzugeben und das Verfahren (betreffend Drohung) sei für die Dauer von sechs Monaten zu sistieren. 2. Das Berufungsverfahren betreffend den weiteren Tatvorwurf sei zu sistieren, bis das Verfahren betreffend Drohung definitiv eingestellt ist oder bis die Sistierung allenfalls definitiv aufgehoben worden ist. 3. Dem Beschuldigten sei die Frist für die Berufungsbegründung einstweilen abzunehmen. 3.5. Mit Eingabe vom 9. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und/oder die Anschlussberufung zu erklären.