Das beschlagnahmte Klappmesser sowie das Leintuch seien einzuziehen und zu vernichten; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auszuhändigen. 2. Das Bezirksgericht Aarau beschloss am 5. Mai 2021, den Antrag der Verteidigung auf Sistierung des Verfahrens betreffend die mehrfache Drohung zum Nachteil von B. (Art. 55a StGB) abzuweisen. Unter gleichem Datum erkannte es: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Straftaten schuldlos begangen hat: