1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 14. Dezember 2020 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB und mehrfache Drohungen gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB begangen habe, er aber im Zeitpunkt der Tatbegehungen schuldunfähig gewesen sei. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Das beschlagnahmte Klappmesser sowie das Leintuch seien einzuziehen und zu vernichten;