Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.175 (ST.2020.247; StA.2020.3648) Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.]1975, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 14. Dezember 2020 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldun- fähigen Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte strafbare Vorbe- reitungshandlungen zu einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB und mehrfache Drohungen gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB begangen habe, er aber im Zeitpunkt der Tatbe- gehungen schuldunfähig gewesen sei. Es sei eine stationäre therapeuti- sche Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Das beschlag- nahmte Klappmesser sowie das Leintuch seien einzuziehen und zu ver- nichten; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschul- digten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auszuhändigen. 2. Das Bezirksgericht Aarau beschloss am 5. Mai 2021, den Antrag der Ver- teidigung auf Sistierung des Verfahrens betreffend die mehrfache Drohung zum Nachteil von B. (Art. 55a StGB) abzuweisen. Unter gleichem Datum erkannte es: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Straftaten schuldlos begangen hat: - mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, - strafbare Vorbereitungshandlungen zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB. 2. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante psychiatrisch-therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychi- schen Störung angeordnet. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernich- tet: - 1 Klappmesser (braun) - 1 Leintuch beschriftet 3.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Paar Arbeitshandschuhe (schwarz) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (grau) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (orange) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (blau/violett) - 1 Handscheinwerfer "Akku" (LED-Lampe) -3- Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 4. Der Entschädigungsantrag des Beschuldigten gemäss Art. 429 bzw. Art. 431 StPO wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'450.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 21'991.15 d) andere Auslagen Fr. 3'703.90 Total Fr. 30'645.05 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten [recte: amtlichen Verteidiger] wird eine Entschädigung von Fr. 21'991.15 (inkl. Fr. 1'572.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau, Strafgericht, vom 5. Mai 2021 (ST.2020.247) sei auf- zuheben und wie folgt neu zu verfassen: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung z.N. von B. sowie vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung freige- sprochen. 2. Von einer Massnahme wird abgesehen. 3. Der Beschuldigte wird für die erlittene Untersuchungshaft mit Fr. 43'400.00 zzgl. 5% Zins ab 29. August 2020 (mittlerer Verfall) entschädigt. 4. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Klappmesser (braun) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (schwarz) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (grau) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (orange) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (blau/violett) Die Gegenstände können innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmel- dung bei der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Das beschriftete Leinentuch wird eingezogen und vernichtet. -4- 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'450.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 21'991.15 d) andere Auslagen Fr. 3'703.90 Total Fr. 30'6450.05 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 21'991.15 (inkl. Fr. 1'572.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau, Strafgericht, vom 5. Mai 2021 (ST.2020.247) aufzuheben und wie folgt neu zu verfassen: 1. a) Das Strafverfahren wegen Drohung z.N. von B. wird i.S.v. Art. 55a StGB für die Dauer von 6 Monaten sistiert und danach endgültig eingestellt, sofern B. ihren Sis- tierungsantrag nicht innert der gesetzlichen Frist von 6 Monaten widerruft. b) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einer mehrfachen Tötung freigesprochen. 2. Von einer Massnahme wird abgesehen. 3. Der Beschuldigte wird für die erlittene Untersuchungshaft mit Fr. 43'400.00 zzgl. 5% Zins ab 29. August 2020 (mittlerer Verfall) entschädigt. 4. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Klappmesser (braun) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (schwarz) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (grau) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (orange) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (blau/violett) Die Gegenstände können innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmel- dung bei der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Das beschriftete Leinentuch wird eingezogen und vernichtet. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: e) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 f) der Anklagegebühr von Fr. 2'450.00 g) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 21'991.15 h) andere Auslagen Fr. 3'703.90 Total Fr. 30'6450.05 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -5- 6. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 21'991.15 (inkl. Fr. 1'572.40 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde das mündliche Verfahren angeord- net. 3.3. Am 20. Juli 2021 stellte B. den Antrag auf Sistierung des Strafverfahrens und erklärte ihr Desinteresse am Strafverfahren. 3.4. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte: 1. Dem Antrag der Ehefrau des Beschuldigten sei stattzugeben und das Verfahren (betreffend Drohung) sei für die Dauer von sechs Monaten zu sistieren. 2. Das Berufungsverfahren betreffend den weiteren Tatvorwurf sei zu sistieren, bis das Ver- fahren betreffend Drohung definitiv eingestellt ist oder bis die Sistierung allenfalls definitiv aufgehoben worden ist. 3. Dem Beschuldigten sei die Frist für die Berufungsbegründung einstweilen abzunehmen. 3.5. Mit Eingabe vom 9. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und/oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.6. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hielt der Verfahrensleiter fest, im vorliegenden Verfahren nach Art. 374 ff. StPO, in dem nicht über die Straf- barkeit eines bestimmten Verhaltens zu entscheiden sei, bleibe kein Raum für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. 3.7. In seiner vorgängigen Berufungsbegründung vom 30. September 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich den Ausstand des Verfahrensleiters. 3.8. In ihrer Berufungsantwort vom 28. Oktober 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. -6- 3.9. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wies das Obergericht (in Besetzung ohne den Verfahrensleiter) das gegen den Verfahrensleiter gerichtete Aus- standsgesuch ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 3.10. Die Berufungsverhandlung fand am 28. März 2022 ohne den von der Teil- nahme an der Verhandlung dispensierten Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt angefochten. Er beantragt im Hauptstandpunkt einen vollum- fänglichen Freispruch, den Verzicht auf eine Massnahme, eine Entschädi- gung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Rückgabe des eingezogenen Klappmessers. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind lediglich der Einzug und die Vernichtung des Lein- tuchs sowie die Rückgabe der Arbeitshandschuhe und (mutmasslich auch) des Akku-Handscheinwerfers (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Vorab ist über den Antrag von B. auf Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a StGB, dem sich der Beschuldigte angeschlossen hat, zu befinden. 2.2. Gemäss Art. 55a StGB in der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Fassung kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren unter anderen bei Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB sistieren, wenn das Opfer der Ehe- gatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jah- res nach deren Scheidung begangen wurde (Abs. 1 lit. a), das Opfer darum ersucht (Abs. 1 lit. b) und die Sistierung geeignet erscheint, seine Situation zu stabilisieren oder zu verbessern (Abs. 1 lit. c). Gemäss Abs. 2 kann die beschuldigte Person für die Zeit der Sistierung verpflichtet werden, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Abs. 3 umschreibt sodann ver- schiedene Konstellationen, in denen eine Sistierung nicht zulässig ist. Die Sistierung wird nach Abs. 4 auf sechs Monate befristet. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer dies bis zum Ablauf der Frist verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert. Andernfalls wird nach Abs. 5 die Einstellung des Verfahrens verfügt. -7- Die per 1. Juli 2020 revidierte Norm wird trotz des Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) auch auf hängige Verfahren umgehend angewendet, da es sich nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine prozess- rechtliche Vorschrift handelt (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO; Botschaft zum Bun- desgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Perso- nen vom 11. Oktober 2017, BBl 2017 7362; SIMMLER/SELMAN, in: Annotier- ter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 55a StGB; NATHALIE DE LUCA, Gesetzesreform «zum verbesserten Schutz gewaltbetroffener Personen» aus strafrechtlicher Sicht, in: recht 2020, S. 173 ff., S. 180). 2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben, sondern hat dem Bezirksgericht Aarau am 14. Dezember 2020 einen Antrag auf Anord- nung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO unterbreitet, weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbststän- diges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann (BGE 147 IV 93). In einem solchen Verfahren erfolgt – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO – formell auch kein Freispruch. Es geht mithin in diesem Verfahren nicht um die Strafbarkeit der betreffenden Person, sondern da- rum, sie zu bessern und die Allgemeinheit vor einer erhöhten Rückfallge- fahr, die sich aus einer psychischen Störung ergibt, zu schützen. Anders als bei psychisch gesunden Tätern ist die Tat hier nicht oder zumindest nicht nur die Folge einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung, son- dern (gerade auch) eine Folge der psychischen Störung, die sich grund- sätzlich auch in Rückfalltaten zu Lasten von Opfern ausserhalb des sozia- len Nahraums auswirken kann. Der Beschuldigte fiel denn auch schon vor der Tat wegen verbaler Aussetzer auf oder weil er aggressiv imponierte (vgl. act. 926 ff., 425, 442, 459 f., 491). Am 8. Mai 2020 soll er in einem Nachbarschaftsstreit auch eine Körperverletzung begangen haben (act. 928). Ausserdem soll er seine Mutter tätlich angegriffen (act. 422 f., 451) und eine Mitpatientin in der Psychiatrischen Klinik im April 2020 sexuell be- lästigt haben (act. 489 f.). Der Beschuldigte hat zudem davon berichtet, Motorradtouren mit Freunden zu unternehmen, wobei sie teilweise 200 km/h fahren würden (act. 546); es sei ihm auch mindestens einmal der Füh- rerausweis entzogen worden, weil er zu schnell gefahren sei (Gutachten, S. 8 [act. 57]). Schon im Tatvorfeld haben ihn Fachleute in seiner mani- schen Phase zeitweise als fremdgefährlich eingestuft (act. 449, 453, 492, 495, 500 f., 505, 522 f., 532). Unter diesen Umständen überwiegt das Inte- resse der Öffentlichkeit an der Vermeidung von Rückfalltaten dasjenige der nahestehenden Person, dass die beschuldigte Person kein Strafverfahren über sich ergehen lassen und keine Sanktionen gewärtigen muss. Es bleibt im Verfahren nach Art. 374 ff. StPO schon aus diesem Grund kein Raum für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. -8- Eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens läge vorliegend aber auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Opfers an einer Stabilisierung und Verbesserung seiner Situation im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. c und Abs. 4 und 5 StGB. Liesse man in solchen Fällen eine Verfahrenssistierung zu, würde man das Opfer einem Rückfallrisiko aussetzen, das es mangels einer ausreichenden psychiatrischen Abklärung und therapeutischen Un- terstützung des Beschuldigten nicht zu überblicken vermag. Daran ändert auch der Wunsch bzw. die Bereitschaft der Ehefrau nichts, den Beschul- digten bei der Genesung und Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Beschuldigte leidet an einer bipolaren affektiven Störung (ICD 10 F31; vgl. Gutachten, S. 13 [act. 62]), einer schwergradigen, chronischen, potenziell lebenslangen psychischen Erkrankung mit guter Behandelbarkeit (Gutach- ten, S. 21 und 23 [act. 70 und 72]). Legalprognostisch ist das Verhindern einer Manie von entscheidender Bedeutung (vgl. auch Gutachten, S. 23, 26 f. und 29 [act. 72, 75 f. und 78]; Ergänzungsgutachten II, S. 2 [act. 81.29]). Der Beschuldigte liess sich zwar nach seiner Haftentlassung in Deutschland zunächst stationär und danach ambulant behandeln, was po- sitiv zu werten ist, eine freiwillige Behandlung kann indessen jederzeit wie- der abgebrochen werden; sie vermag eine strafrechtliche Massnahme schon mangels Verbindlichkeit nicht zu ersetzen. Sie bietet weder für die Ehefrau noch für die Allgemeinheit denselben Schutz wie eine strafrechtli- che Massnahme. Das gilt umso mehr, als sich Patienten mit bipolarer Er- krankung in einer manischen Phase regelmässig leistungsfähig, energie- geladen und euphorisch fühlen und der Auffassung sind, keine therapeuti- sche Unterstützung zu benötigen. So verhielt es sich in der Vergangenheit auch beim Beschuldigten (vgl. act. 426, 500, 554). Entsprechend haben die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums Q. dem Beschuldigten in der mani- schen Phase vor der Tat auch mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsadhärenz zugeschrieben (act. 443, vgl. auch act. 461, 522 f.). Aus den dargelegten Gründen ist der Sistierungsantrag abzuweisen. 3. 3.1. Im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmäs- sigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit began- gen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben wird, grundsätzlich nicht. Ak- tenmässig erstellt und soweit ersichtlich unbestritten ist, dass der Beschul- digte zwischen dem 12. und dem 13. Mai 2020 mit einem ausgeliehenen -9- Fahrzeug von Edingen-Neckarhausen (DE) an den Wohnort seiner Ehefrau (B.) in S. (CH) gefahren ist (act. 938 f., Fragen 11 f. und 19). Im Fahrzeug führte er eine Sporttasche (vgl. act. 902) mit sich, die vier Paar Handschuhe (act. 902) und ein Leintuch (act. 907) enthielt. In seiner Jacke hatte der Be- schuldigte ausserdem ein kleines Klappmesser (act. 909). Auf einem No- tizzettel notierte der Beschuldigte, welche Grenzübergänge in der Schweiz spätabends geöffnet sind (act. 909; act. 952, Frage 20). Bei der Einreise suchte er sich gezielt eine Grenze aus, an der er keine Grenzbeamte er- wartete (act. 940, Frage 20). Auf dem Weg zum Wohnort von B. kaufte der Beschuldigte unter anderem einen Akku-Scheinwerfer (act. 907; act. 941, Frage 29) und einen Filzschreiber (act. 942, Frage 32). Ausserdem be- sorgte er sich an einer Tankstelle eine Strassenkarte der Schweiz, auf wel- cher er den Weg von der Landesgrenze zum Wohnort von B. einzeichnete (act. 940, Fragen 20 und 23; act. 367 f.). Vor dem Eintreffen am Wohnort von B. hielt er auf einem Parkplatz in der Schweiz an und beschriftete das Leintuch mit deren Namen und denjenigen ihrer Kinder und vermerkte da- rauf «Tag der Abrechnung!» und «Tod: 00.00h», das Datum (12.05.2020) und die Uhrzeit (21.49 Uhr) (act. 940, Frage 21; act. 907). Ebenso ist in Bezug auf die darauffolgenden Ereignisse in S. auf die kon- stanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B. am 13. Mai 2020 und 25. Juni 2020 bei der Polizei sowie am 28. März 2022 an der Berufungsverhandlung abzustellen. Es gibt keinen Anlass, die Aussagen von B. in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch unbestritten geblieben sind. Sie sagte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe sie beim Eintreten in die Wohnung mit einem Scheinwerfer geblendet, während er eine Kappe, einen Mundschutz, eine Sonnenbrille und Handschuhe getragen habe (act. 1002, Frage 23; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5; vgl. auch act. 963, Frage 22). Nach dem Betreten der Wohnung habe er ihr gesagt, er würde jetzt abrechnen (act. 963, Frage 22; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6). Ausserdem habe der Beschuldigte sie in der Küche an den Haaren gezogen (act. 963, Frage 22; act. 1002, Frage 23; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), woraufhin sie habe weinen müssen (act. 1007, Frage 50; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Später habe er im Schlafzimmer das Bettlaken entfernt, das von ihm mitgeführte und beschriftete Leintuch auf das Bett gelegt und dies damit kommentiert, dass er sie nun umbringen und sie und ihre Kinder darin wegbringen werde, bevor er Suizid begehe (act. 963, Frage 22; act. 1004, Fragen 31 und 33; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er habe ausserdem gesagt, er werde ihr mit dem mitgebrachten Scheinwerfer den Kopf zertrümmern; er führe auch eine Pistole mit Schalldämpfer mit sich (act. 963, Frage 22; act. 1005, Frage 38; act. 1004, Frage 32; act. 1005, Frage 38; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und 10). Der Beschuldigte macht zwar geltend, diese Aussagen, seine Handlungen und das Mitführen von Effekten seien so zu verstehen, dass er lediglich die - 10 - Beziehung symbolisch habe beerdigen wollen (vgl. etwa act. 952, Fragen 16 ff.; act. 953, Frage 22; Berufungsbegründung Ziff. II/2.2). Den von B. beschriebenen äusseren Geschehensablauf bestreitet er damit aber nicht. Auf die Aussagen von B. ist abzustellen. 4. 4.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, begeht eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 4.2. Der Beschuldigte hat B. in der Tatnacht mehrfach angekündigt, dass er nun abrechnen wolle und er sie und die Kinder umbringe. Ferner legte er auf dem Bett ein Laken aus, das er mit den Namen von B. und deren Kinder versah und auf dem er «Tag der Abrechnung!» und «Tod: 00.00h» sowie das Datum (12.05.2020) und die Uhrzeit (21.49 Uhr) vermerkte. Ferner sagte er zu B., dass er ihr den Scheinwerfer auf den Kopf schlage, und er wies darauf hin, dass er eine Pistole bei sich habe. Damit hat der Beschul- digte B. mehrfach ausdrücklich und konkludent damit gedroht, sie und ihre Kinder umzubringen. B. war in Panik und fühlte sich in nachvollziehbarer Weise und zumindest in Bezug auf Ihre Kinder in Angst und Schrecken versetzt, was nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck kam, dass sie zuerst die Tochter aus der Wohnung schleuste und mit ihrer Hilfe die Polizei ver- ständigte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f. und 9). Die Drohungen sind zwar inhaltlich durchaus voneinander abgrenzbar, wei- sen aber einen engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammen- hang auf. Die Drohungen weisen teilweise iterativen und sukzessiven Cha- rakter auf, beruhten aber mutmasslich auf ein- und demselben Willensent- schluss, weshalb – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – von einer Handlungseinheit bzw. von einer einfachen Tatbegehung auszuge- hen ist (vgl. zur iterativen und sukzessiven Tatbestandserfüllung auch ACKERMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 30 f. zu Art. 19 StGB). Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllt. 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte lässt den subjektiven Tatbestand bestreiten. Dieser sei aus der Sicht des Beschuldigten zu beurteilen, der unter dem Eindruck ei- ner starken Manie gehandelt habe. Der Gutachter attestiere ihm denn auch eine schwere Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Leintuch habe er als Symbol für den Stand seiner Beziehung zu seiner Ehefrau verstanden. In der Manie sei er - 11 - davon ausgegangen, den Beziehungsstatus zu seiner Ehefrau in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 2020 endgültig zu klären. Das Tuch habe er sym- bolisch verwendet, um die allenfalls beendete Beziehung zu seiner Frau (und deren Kinder) zu beerdigen. Es sei ihm um eine «Abrechnung der Liebe» gegangen. Zu keinem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass seine Inszenierung falsch verstanden werden könnte. Er habe völlig unkon- trolliert gehandelt und keine Absicht gehabt, jemanden zu verängstigen. Er habe es auch nicht in Kauf genommen, dass er falsch verstanden werden könnte. Dieser Gedanke sei ihm nicht im Ansatz gekommen. Er habe ge- glaubt, seine Ehefrau mit einer Inszenierung als «Toni Montana» zu beein- drucken und sie von der Aufrechterhaltung der Beziehung überzeugen zu können. Seine Handlungen seien weder willentlich noch wissentlich erfolgt (Berufungsbegründung S. 8; vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3). 4.3.2. Die Frage der Schuldfähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer Wertung voraus. Beim Vorsatz hingegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was auch ohne Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es keines Wertungsak- tes bedarf. Auch ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst sel- tenen, hier nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich. Dies entspricht auch der Konzeption des Gesetzes, wonach pathologische Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Recht- fertigung zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. Ap- ril 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Gemäss dem Gutachten ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähig- keit und die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infolge seiner bipolaren Erkrankung bei dannzumal manischer Episode zur Tatzeit aufgehoben wa- ren (Gutachten, S. 25 [act. 74]; Ergänzungsgutachten I, S. 1 f. [act. 81.12 f.]; Ergänzungsgutachten II, S. 1 f. [act. 81.28 f.]). Das bedeutet indes nicht, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, seinen Hand- lungsentschluss auf der Grundlage von wahrgenommenen und vorgestell- ten Tatumständen in die Wirklichkeit umzusetzen. Vielmehr drängt sich auf- grund der Tatumstände der Schluss auf, dass der Beschuldigte trotz bipo- larer Erkrankung kognitiv in der Lage war, die tatzeitaktuellen Umstände zu erfassen. So war er insbesondere in der Lage, eine rund 300 km lange - 12 - Autofahrt von Edingen-Neckarhausen (DE) nach S. (CH) unfallfrei zurück- zulegen. Dabei war er fähig, den Weg auf einer Karte einzutragen (act. 948) und abzufahren und eine Route zu wählen, die über keine gebührenpflich- tigen Strassen führt (act. 940, Frage 20). Unterwegs kaufte er zudem ver- schiedene Gegenstände ein, die der Umsetzung seines Tatplanes dienen sollten. Zudem beschriftete er das mitgeführte Leintuch mit den korrekten Namen der Ehefrau und deren Kinder und führte das richtige Datum an. Das alles setzt voraus, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war zu erfassen, was um ihn herum geschieht. Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über das für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügte, auch wenn seine psychische Krankheit Einfluss auf seine Handlungsmotive, die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns und das Steuerungsvermögen gehabt haben. Als blosse Schutzbehauptung erscheint der Einwand des Beschuldigten, es sei ihm mit der Verwendung des Leintuchs darum gegangen, die allen- falls beendete Beziehung zu seiner Frau (und deren Kinder) zu beerdigen; er habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass seine Inszenierung falsch verstanden werden könnte (Berufungsbegründung S. 8; act. 942, Frage 33; act. 100 f., Frage 7). Gegen die Behauptung, der Beschuldigte habe mit dem Leintuch seine Beziehung zur Ehefrau symbolisch beerdigen wollen, spricht schon der Umstand, dass der Beschuldigte auch die Namen der Kinder der Ehefrau auf dem Leintuch niedergeschrieben und er dieses mit «Tag der Abrechnung» und «Tod» beschriftet hat, was vernünftiger- weise nur so verstanden werden kann, dass der Beschuldigte seine Ehe- frau und deren Kindern beseitigen wollte. Dies bekräftigte der Beschuldigte in der Tatnacht mündlich gegenüber seiner Ehefrau, indem er ihr sagte, er werde sie und ihre Kinder umbringen. Danach würde er die drei Opfer im Leichentuch wegbringen und Suizid begehen. Gegen eine blosse Inszenie- rung sprechen ausserdem die Drohung des Beschuldigten, sie solle die «Fresse» halten, ansonsten er ihr den Scheinwerfer auf den Kopf schlage (act. 941, Frage 30) und die Aussage, er führe eine Pistole mit Schalldämp- fer mit sich. Gegen eine bloss symbolische Darbietung spricht ferner die physische Gewalt, die der Beschuldigten aufgewendet hat, indem er seine Ehefrau an den Haaren zog. Schliesslich konnte er auch aufgrund der Re- aktion seiner Ehefrau, die nach dem Reissen an den Haaren weinen musste, nicht davon ausgehen, diese könnte in seinem Verhalten einen bloss symbolischen Akt erkennen, der das Ende ihrer Beziehung zum Aus- druck bringt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach dem Betreten der Wohnung seiner Ehefrau zumindest vorübergehend das Handy wegge- nommen hat (act. 963, Frage 22; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Unter diesen Umständen zielt der Einwand, dem Beschuldigten sei es le- diglich um einen symbolischen Akt gegangen, ins Leere. Unglaubhaft und realitätsfern ist auch die Behauptung, sein Auftritt im «Gangsterstyle» habe darauf abgezielt, der Ehefrau zu zeigen, dass er auch nett sei und ihr keine Angst mache (act. 951, Frage 14). Diese Behauptung steht denn auch im - 13 - diametralen Widerspruch zum Zugeständnis des Beschuldigten, wonach er B. habe Angst machen wollen mit der Aussage, er führe eine Waffe mit sich (act. 954, Frage 29). Sie lässt sich auch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass sich der Beschuldigte auf dem Leintuch auf Tony Montana (eine fiktive Figur und der Protagonist des Mafiafilms «Scarface»), der für Brutalität und Kaltblütigkeit steht (vgl. Wikipedia), bezog. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Dro- hung wissentlich und willentlich ausgesprochen hat. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand gemäss Art. 180 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe lie- gen nicht vor. 5. 5.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigte weiter vor, er habe den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einer mehr- fachen vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. 5.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass die Voraussetzungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB erfüllt sind. Objektiv betrachtet lägen keine Vorbereitungs- handlungen vor, zumal diese keine deliktische Bestimmung erkennen lies- sen. Es fehle auch an einer geplanten Handlungsreihenfolge im Hinblick auf eine Tötungshandlung. Es mangle auch an den subjektiven Vorausset- zungen; dem Beschuldigten sei es in keiner Art und Weise darum gegan- gen, seine Ehefrau und deren Kinder zu töten. Er habe in seiner Wahnvor- stellung geglaubt, die Ehefrau durch seine Inszenierung beeindrucken und von einer Wiederaufnahme der Beziehung überzeugen zu können. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt versucht, den angeblichen Plan umzusetzen (Be- rufungsbegründung S. 9 ff.; vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers S. 3). 5.3. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB begeht eine strafbare Vorbereitungs- handlung (unter anderem), wer planmässig konkrete technische oder orga- nisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB auszuführen. Eine blosse Absicht oder vage Pläne stellen noch keine strafbaren Vorbe- reitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB dar. Es müssen meh- rere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt bzw. müssen diese Handlungen als Vorbereitungen im Rahmen eines durchdachten Vorhabens erscheinen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, syste- matisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr «harmlos» sind, sondern auf - 14 - den Verbrechensplan verweisen. Art. 260bis StGB nennt Anordnungen tech- nischer oder organisatorischer Art. Dazu gehören insbesondere Handlun- gen, mit denen sich der Täter die praktischen Mittel zur Ausführung der Tat verschafft, z.B. das Beschaffen einer Waffe, und solche, mit denen er die Tat vorbereitet und ihren Ablauf gestaltet, z.B. das Auskundschaften von Örtlichkeiten. Zudem müssen Art und Umfang der getroffenen Vorkehrun- gen darauf hindeuten, dass sich der Täter auf die Ausführung der Straftat vorbereitet, d.h. die Handlungen müssen ihrer Art und ihrem Umfang nach so beschaffen sein, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Täter den darin zum Ausdruck kommenden deliktischen Willen bis zur Ausführung der Straftat fortsetzen wird. Die Handlungen müssen nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftiger- weise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifes- tierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (Urteile des 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1, 6P.173/2004 und 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1 m.H. auf Lehre und Praxis). Der Gesetzeszweck von Art. 260bis StGB besteht darin, die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorzuverlegen, um bei schweren Delikten möglichst frühzeitig eingreifen zu können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die schwerwiegenden Delikte geschehen sind (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV 309 E. 1c). Gleichzeitig soll eine Ausuferung der Strafbarkeit verhindert werden, weshalb eine Strafbarkeit nur bejaht wird, wenn sich das schwere Delikt im Rahmen hin- reichend konkreter Vorkehrungen genügend abzeichnet (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2a). An diesen beiden gegenläufigen Zielen (ausreichender präven- tiver Rechtsgüterschutz und angemessene Eingrenzung der Strafbarkeit) hat sich auch die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob im Einzelfall planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen vor- liegen, deren Art und Umfang zeigen, dass sich die beschuldigte Person angeschickt hat, ein im Katalog von Art. 260bis Abs. 1 StGB aufgeführtes Delikt zu begehen. 5.4. Vorliegend traf der Beschuldigte eine Reihe von primär organisatorischen Vorkehren, die nach seiner Vorstellung von der Tat auf dem Weg zu dieser erforderlich waren. Er lieh sich ein Fahrzeug unter dem falschen Vorwand aus, dieses für einen kurzen Einkauf zu benötigen (act. 939, Frage 15). Mit diesem unternahm er sodann eine Autofahrt von rund 300 km, um an den Wohnort der Ehefrau und deren Kinder zu gelangen. Er suchte sich bei der Einreise gezielt eine Grenzstelle aus, an der er keine Grenzbeamten er- wartete (act. 940, Frage 20). Zwar lassen diese Vorkehrungen für sich al- lein noch keine eindeutige deliktische Bestimmung erkennen, eine solche ergibt sich jedoch aus den weiteren Tatumständen. Nicht zu glauben ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wenn er angibt, er habe - 15 - sich erst im Laufe des Aufenthalts bei seinem Bekannten im Raum Stuttgart (DE) spontan dazu entschieden, seine Ehefrau zu besuchen, weil er reali- siert habe, dass die Strecke innert zweier Stunden «zu packen» sei (act. 939, Frage 17; act. 101, Frage 13). Gegen diese Behauptung spricht einer- seits der Umstand, dass der Beschuldigte von Anfang an ein Leintuch mit- führte (vgl. act. 942, Frage 32), das er als Leichentuch verwenden wollte, und er den Filzschreiber, den er für die Beschriftung des Leintuchs benö- tigte, gemäss eigenen Angaben bereits zwischen Mannheim (DE) und Stuttgart (DE) kaufte (act. 941 f., Fragen 29 und 32), was darauf schliessen lässt, dass er schon bei seinem Aufbruch in Edingen-Neckarhausen (DE) den Plan hatte, seine Ehefrau und deren Kinder umzubringen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte diverse Handschuhe eingepackt hatte. Im Kontext mit dem Leintuch, das er als Leichentuch verwenden wollte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er beim Eindringen in die Woh- nung der Opfer Handschuhe trug, ist auch darin eine (nach den Vorstellun- gen des Beschuldigten) organisatorische Vorkehr zu erblicken, die ihm dem mehrfachen Tötungsdelikt näherbrachte. Weitere organisatorische Vorkeh- rungen des Beschuldigten, die ihn in seinem Plan voranbrachten, waren der Einkauf des Scheinwerfers, die Beschriftung des Leintuchs mit den Na- men der Opfer sowie den Worten «Tag der Abrechnung» und «Tod», unter Bezugnahme auf eine als brutal und kaltblütig bekannte Filmfigur. Zwar er- scheinen die einzelnen organisatorischen Handlungen nicht besonders raf- finiert, teilweise befremdlich und im Hinblick auf ein Tötungsdelikt teilweise nicht sinnfällig (so etwa der Kauf des Scheinwerfers), sie liegen bei einer Gesamtbetrachtung gleichwohl nahe an der Versuchsschwelle. Wer meh- rere Handschuhe und ein Leintuch einpackt, das er als Leichentuch ver- wenden will, eine 300 km lange Autofahrt zurücklegt, das Leintuch mit den Namen der ins Auge gefassten Opfer und mit «Tag der Abrechnung» sowie «Tod» mit einem eigens zu diesem Zweck erworbenen Filzschreiber be- schriftet, die Opfer zu Hause aufsucht, das Leichentuch ausbreitet und mit- teilt, er werde nun abrechnen und das Opfer sowie dessen Kinder umbrin- gen, ist an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt. Der letzte entscheidende Schritt in das Tötungsdelikt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (vgl. dazu etwa BGE 117 IV 309 E. 1a), liegt unter diesen Umständen nahe. Mit anderen Worten war der Plan des Be- schuldigten bereits so weit gediehen, dass angenommen werden musste, er werde ihn in Richtung Tatausführung weiterverfolgen. Er nahm denn auch nicht von sich aus von seinem Vorhaben Abstand, sondern wurde durch die Polizei an der Fortführung seines Plans gehindert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Delikt durch seine Vorkehrungen und seine Aus- sagen nach Ort, Zeit und Begehungsweise in weitreichender Weise kon- kretisiert hatte. Dadurch entstand im konkreten Fall objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen den einzelnen Vorkehren und einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung. - 16 - Angesichts der Nähe der Handlungen zum Versuch und des hohen Kon- kretisierungsgrads der geplanten mehrfachen Tötung spielt es keine ent- scheidende Rolle, dass diese nicht von langer Hand und nicht besonders sorgfältig geplant waren, ebenso wenig, dass alle Vorkehrungen zeitlich re- lativ nahe zusammenlagen. Keinen entscheidenden Einfluss auf die Frage, ob die Grenze von strafbaren Vorbereitungshandlungen im konkreten Fall bereits überschritten war oder nicht, kann auch der Umstand haben, dass die Vorkehrungen des Beschuldigten teilweise seltsam anmuten, handelt es sich doch dabei um einen Umstand, der auf der Stufe der Schuldfähig- keit und nicht des Vorsatzes zu würdigen ist. Ungeachtet der Schuldunfä- higkeit des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die strafbaren Vorbereitungshandlungen wissentlich und willentlich bzw. vorsätzlich be- gangen hat. Es kann insofern auf die vorstehenden Ausführungen zur Dro- hung verwiesen werden (E. 4.3.1). 5.5. Zusammenfassend hat der Beschuldigte strafbare Vorbereitungshandlun- gen gemäss Art. 261bis Abs. 1 lit. a StGB zu einer mehrfachen vorsätzlichen Tötung begangen. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. 6. Gestützt auf das schlüssig und nachvollziehbar begründete forensische Gutachten steht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war (vgl. insbesondere Ergänzungsgutachten II, S. 2 [act. 81.29]). 7. War der Täter zur Zeit der Tat schuldunfähig, so können Massnahmen nach den Artikel 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme in solchen Fällen, in denen eine Bestrafung mangels Schuldfähigkeit ausser Betracht fällt, anzuordnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht, die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) und die Vo- raussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhält- nismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB) - 17 - 8. 8.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychiatrisch-therapeuti- sche Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung an. Der Be- schuldigte beantragt, von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. Er begründet dies damit, dass es vorliegend an einer Anlasstat fehle (Be- rufungsbegründung, S. 12 f.). 8.2. Laut Gutachten litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einer bipolaren affekti- ven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symp- tome (ICD-10: F31.1), wobei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch psychotische Symptome vorlagen (ICD-10: F31.2) (Gut- achten, S. 13 f. und 24 [act. 62 f. und 73]). Es handelt sich dabei um eine schwergradige, chronische, potenziell lebenslange psychische Erkrankung mit guter Behandelbarkeit (Gutachten, S. 21 und 23 [act. 70 und 72]). Damit sind sowohl eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB als auch eine andauernde Behandelbarkeit i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. b aus- gewiesen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten stehen in einem klaren Zusammenhang mit den mit der Krankheit verbundenen manischen Zuständen (Gutachten, S. 27 [act. 76]). Aufgrund der Erkrankung besteht im unbehandelten Zustand ein deutlich erhöhtes Risiko von Rückfalltaten, insbesondere bei erneutem Auftreten einer manischen Episode (Gutach- ten, S. 26 [act. 75]). Mit einer medikamentösen Behandlung, Psychoedu- kation und psychotherapeutischen Verfahren lässt sich die Krankheit dage- gen behandeln und damit auch das Risiko von Rückfällen deutlich senken (Gutachten, S. 26 ff. [act. 75 ff.]). Die erforderliche Behandlungsbereitschaft ist beim Beschuldigten vorhanden (Gutachten, S. 29 [act. 78]). Die Anord- nung einer ambulanten Massnahme erweist sich bei richtiger Durchführung im konkreten Fall als erforderlich, aber auch als ausreichend (Gutachten, S. 29 [act. 78]). Wie erwähnt, lässt sich der Beschuldigte zwar aktuell auf freiwilliger Basis psychiatrisch behandeln. Eine solche freiwillige Behand- lung vermag jedoch eine strafrechtliche Massnahme mangels Verbindlich- keit nicht zu ersetzen, zumal Personen mit bipolarer Störung in der mani- schen Phase dazu neigen, therapeutische Unterstützung abzulehnen. Entsprechend ist eine ambulante psychiatrisch-therapeutische Mass- nahme zur Behandlung der psychischen Störung i.S.v. Art. 63 StGB anzu- ordnen. Ob diese Massnahme in Deutschland oder der Schweiz durchzu- führen ist, betrifft den Vollzug und ist durch die Vollzugsbehörde zu regeln. 9. Sind (wie hier) Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die - 18 - Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt das Gericht im Urteil die schuld- lose Begehung der Straftaten fest. Entsprechend ist im Dispositiv festzu- halten, dass der Beschuldigte die Drohung gemäss Art. 180 StGB sowie die strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schuldlos begangen hat. Gleichzeitig ist eine ambulante Massnahme anzuordnen. 10. Der Beschuldigte verlangt die Rückgabe des beschlagnahmten Klappmes- sers, ohne dies im Rechtsmittelverfahren näher zu begründen. Vor Vo- rinstanz machte er geltend, er habe das Messer gar nicht eingesetzt und dessen Besitz sei auch nicht verboten (act. 1167). Das fragliche Klappmesser in der Gestalt eines Schlüsselanhängers (act. 909) fällt unbestrittenermassen nicht unter das Waffengesetz. Der Be- schuldigte trug dieses zwar auf sich, er setzte es jedoch weder im Rahmen der ihm vorgeworfenen Drohung noch der ihm vorgeworfenen Vorberei- tungshandlungen zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ein. Entsprechend fehlt es schon am Deliktskonnex, der für eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erforderlich wäre. Dass auch von einem solchen Messer eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung aus- gehen kann, kann zwar nicht per se ausgeschlossen werden, eine Einzie- hung muss aber immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforder- lich sein. Weil ein solches Messer durch den Beschuldigten jederzeit auf legalen Weg wiederbeschafft werden könnte, fehlt es vorliegend auch an der Zwecktauglichkeit einer Einziehung. Entsprechend ist dem Beschuldig- ten das Messer auf Verlangen herauszugeben. Verlangt er innert 30 Tagen nach Rechtskraft keine Herausgabe, hat die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen zu treffen. 11. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die erlittene Untersu- chungshaft. Er befand sich ausweislich der Akten vom 13. Mai 2020 bis 15. Dezember 2020 in Untersuchungshaft. Soweit sich der Beschuldigte auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO stützt, hat die Vorinstanz das Entschädigungsbegehren mit zutreffender Begründung ab- gewiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil es im vorliegenden Verfahren weder zu einer Einstellung noch zu einem Frei- spruch kommt (vgl. vorne E. 2.3). Es besteht auch kein Genugtuungsan- spruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO, weil die Zwangsmassnahme rechtmäs- sig war. Es kann auch in dieser Hinsicht auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 9.3). Über eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StGB kann im vor- liegenden Verfahren noch nicht entschieden werden. Sie können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass - 19 - des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft. Dies ist in einem allfälligen selbstständigen nachträglichen Ver- fahren im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt nach Ab- lauf der ambulanten Massnahme zu beurteilen (BGE 145 IV 359). 12. 12.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist grossmehrheitlich abzuweisen. Er erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass ihm auf Verlangen ein beschlagnahmtes Messer zu- rückgegeben wird. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird insgesamt nur unwesentlich abgeändert, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 12.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtli- chen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafver- fahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hin- weisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemes- sung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 21'991.15 entschädigt wurde, bes- tens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher - 20 - Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten wa- ren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemes- sene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Gesuche um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 10. August 2021 mit einem Aufwand von 10 Minuten sowie am 27. Januar 2022 (nicht separat ausgewiesen, wohl ebenfalls 10 Minuten) – sind einfache, regel- mässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingaben. Frister- streckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertre- tung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Bei den Positionen «Versand an Klient» dürfte es sich – da regelmässig im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Ori- entierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stunden- ansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendi- gen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. De- zember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Da die Aufwände nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand ermessensweise um 15 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für die Kontakte mit der «Gegenanwältin» und «der Privatklä- gerin» sind nicht zuzusprechen. Aufgrund nicht separat ausgewiesener Po- sitionen ist von einem ermessensweise zu reduzierenden Aufwand von 30 Minuten auszugehen. Der geltend gemachte Umfang ist nicht als not- wendig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren zu qualifi- zieren, zumal im Berufungsverfahren keine Privatklägerin teilgenommen hat. Der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden 15 Minuten für die 15-sei- tige Berufungsbegründung ist überhöht und um 1 Stunden 15 Minuten auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrate- gie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht wurden. Es ging im Wesentlichen um die Sistierung des Verfahrens betreffend Drohung und die Frage der tatbe- standsmässigen Begehung der Vorbereitungshandlungen zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung. Entsprechend gering fällt der notwendige und ver- hältnismässige Aufwand aus. Der Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung und das Plädoyer von gesamthaft 1 Stunden 50 Minuten ist um 50 Minuten auf 1 Stunde zu kür- zen. Es erfolgte im Wesentlichen nichts Neues. Es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation - 21 - gehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismäs- sige Aufwand aus. Der geschätzte Aufwand von 2 Stunden für die Berufungsverhandlung ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 1 Stunde 40 Minuten um 20 Minuten zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für die Reisezeit von 1 Stunde 25 Minuten ist überhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) und um 1 Stunde auf 25 Minuten zur reduzieren. Ebenso sind die Kilometerspesen von Fr. 42.00 (60 km à Fr. 0.70) sowie die Parkgebüh- ren von Fr. 5.00 nicht zu ersetzen. Der amtliche Verteidiger hat seine Bü- roräumlichkeit in Baden sowie in Aarau (www.[...].ch [zuletzt besucht am 28. März 2022]). Aufgrund fehlender Angaben ist davon auszugehen, dass er die beantragte Wegzeit, sowie den damit verbundenen Aufwand basie- rend auf einer Anreise aus seinen Büroräumlichkeiten in Baden her geltend macht. Die Kostennote weist hingegen lediglich die in Aarau befindliche Büroräumlichkeit aus. Ebenso ist dem amtlichen Verteidiger zuzumuten, von seinen Büroräumlichkeiten, die sich in derselben Ortschaft wie das Ge- richt befinden, her anzureisen. Der zwischen der Kanzlei des amtlichen Verteidigers an der X-Strasse in Aarau und dem Gericht zurückzulegende Weg beträgt ca. 600 Meter und ist zu Fuss in acht Minuten zurückzulegen, weshalb sich eine Reduktion auf 25 Minuten rechtfertigt. Ein Aufwand für «Abschlussarbeiten» wird grundsätzlich nicht entschädigt. Da dieser Aufwand nicht vollständig separat ausgewiesen ist, ist er ermes- sensweise um insgesamt 40 Minuten zu kürzen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berücksichti- gung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Oberge- richt verfügt bei rund 300 Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfah- rungswert – ergibt dies gesamthaft einen um 5 Stunden 10 Minuten redu- zierten Aufwand von 19 Stunden 25 Minuten. Hinzu kommen die um Fr. 47.00 gekürzten Auslagen von Fr. 286.55 und die gesetzliche Mehr- wertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'500.00 resultiert. 12.3. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Diffe- renz geschuldeten Mehrwertsteuer, zu erstatten, ausmachend total gerun- det Fr. 400.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). - 22 - 13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 13.2. Die Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten aus Rücksicht auf die beschei- denen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf die Staatskasse. Nachdem die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, hat es dabei sein Bewenden. Dasselbe gilt für die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers. Die Entschädigung ist dem amtlichen Ver- teidiger und nicht dem Beschuldigten zuzusprechen. 14. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hin- weisen). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Straftaten schuldlos begangen hat: - Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, - strafbare Vorbereitungshandlungen zur mehrfachen vorsätzlichen Tö- tung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB. 2. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante psychiatrisch-therapeutische Mass- nahme zur Behandlung der psychischen Störung angeordnet. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen: - 1 Leintuch beschriftet Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 23 - 3.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Klappmesser (braun) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (schwarz) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (grau) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (orange) - 1 Paar Arbeitshandschuhe (blau/violett) - 1 Handscheinwerfer «Akku» (LED-Lampe) Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Kanzlei des Bezirksgerichts Aarau abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf der Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 400.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu- lassen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genom- men. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'991.15 aus- zurichten. Zustellung an: […] - 24 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger