Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'927.45 werden den Beschuldigten auferlegt. - 17 - 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'646.50 auszurichten. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)